Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich, Urheberrecht


1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“. Die VOB ist im Buchhandel erhältlich oder kann bei uns eingesehen werden.


1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


1.3. Soweit unsere Mitarbeiter oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden, Änderungen treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.


1.4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches Recht.


1.5. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Fotografien, Texten, Dateien, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Vorlagen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor.


TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


2. Angebote und Preise


2.1. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.


2.2 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.


2.3. Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.


2.4. Änderungen der Bestellung sind nur bis zum Beginn der technischen Bearbeitung eines Auftrags möglich; sie bedingen eine Verlängerung der Lieferzeit.


2.5. Vertragsänderungen und -ergänzungen sind aus Beweisgründen schriftlich zu treffen.


3. Preise


3.1. Die Preise schließen, soweit nicht anders angegeben ist, die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe ein.


3.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, später als 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später als der vereinbarte Liefertermin, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.


3.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingungen kann nicht geltend gemacht werden.


3.4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.


3.5. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.


3.6. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.


3.7. Der Rechnungsbetrag ist fällig ab erhalt der Rechnung.


3.8. Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz ( § 247 BGB ) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.


4. Leistungsvorbehalt


4.1. Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich so muß der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.


4.2. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verläßlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.


4.3. Von Ereignissen ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.


4.4. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.


5. Gewährleistung


5.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Strukturverlauf- und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.


5.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.


5.3. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.


5.4. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B. - farbige Spiegelungen (Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, - unauffällige optische Erscheinungen - Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, - Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, - Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, - Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben- Sicherheitsglas - Lufteinschlüsse, Blasen, Kratzer, Schlieren, Farbabweichungen und Trübungen bei Ornament- und Antikgläsern. - Aufhänge Punkte bei vorgespannten, Biege- narben bei gewölbten Gläsern


5.5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Insbesondere haben wir nicht für die Folgen einzustehen, die sich aus einer Nichtbeachtung der Einbauvorschriften der Verglasungsrichtlinie für Isolierglas ergeben.


5.6. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.


5.7. Bei Werkleistungen wie Zuschneiden, Schleifen, Ätzen und Kleben von Glas, usw. sind uns mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten; ein nur einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur Fristsetzung.


5.8. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffs Ansprüche gem. §§ 478,479 BGB bleiben unberührt.


5.9. Rückgriffs Ansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffs berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


5.10. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer spätestens innerhalb von 2 Tagen zu informieren.


5.11. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.


5.12. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 7 (Schadenersatz).


6. Eigentumsvorbehalt


6.1. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung übernommen worden sind.


6.2. Bei Verarbeitung von fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.


6.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.


6.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.


6.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingreifen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.


6.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.


7. Schadenersatz


7.1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von EUR 500 einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.


7.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.


7.3. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.


8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


8.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 47809 Krefeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.


8.2. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


TEIL II - BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE


9. Werkverträge


9.1. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

Der Werkvertrag besteht zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, wobei der Auftragnehmer gegen Zahlung des Auftraggebers ein Werk erstellt. Bei einem Werkvertrag zählen nicht die aufgewendeten Stunden, sondern die erfolgreiche Erbringung des Werks an sich.


9.2. Angaben des Bestellers.

Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.


9.3. Anpassungsvorbehalt.

Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im


Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.


9.4. Zahlung.

Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis EUR 5000 sind unverzüglich, Abschlagzahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar. Im Übrigen gilt § 16 VOB/B.


9.5. Herstellergarantie.

Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.


9.6. Gefahrtragung.

Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist. Freistellung gem. §48 Abs. 1 EstG sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können abgerufen oder in unseren Geschäftsräumen eingesehen werde.


9.7. Haftungsausschluss.

Ihre Anfrage / Bestellung beantworten wir gerne, allerdings ist unsere Antwort unverbindlich. Ohne Kenntnis der Ausführungsdetails, der Gegebenheiten vor Ort, dem Standard / Qualität in der Ausführung der Bauarbeiten, dem Umfeld des Projektes, etc., können wir verbindliche Stellungnahmen nicht abgeben.

Bitte bedenken Sie auch, dass wir als Zulieferer für Glasprodukte keinen Überblick über das Gesamtprojekt haben.

Glasstatik nicht geprüft - alle notwendigen Einzelnachweise, evtl. notwendige Zustimmungen im Einzelfall (Z.i.E.), oder statische Berechnungen sind bauseits zu erbringen!

Unser Angebot / unsere Auftragsbestätigung gilt daher vorbehaltlich der statischen Richtigkeit. Wir gehen davon aus, dass die tragende Unterkonstruktion verwindungssteif und tragfähig genug ist, um die Eigengewichtsabtragung und die zu erwartenden Flächenlasten aufnehmen zu können, ohne die max. zulässigen Durchbiegungen zu überschreiten.

Technische Sonderausführungen und / oder Sonderkonstruktionen können einer behördlichen Genehmigung unterliegen. Die Erlangung einer solchen Zustimmung obliegt dem Auftraggeber bzw. dem Bauherrn. Daraus resultierende Ausführungsänderungen bzw. Mehrleistungen, insbesondere Prüfungen und Berechnungsnachweise gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. des Bauherrn.

Bei der Ermittlung und Verarbeitung der von uns gelieferten Verglasungen sind die technischen Regelwerke in ihren jeweils neuesten Fassungen zu beachten !!!

Es werden Lieferungen nach DIN / EN, Richtlinien der Glasindustrie bzw. branchenüblichen Toleranzen vorgenommen.

Maß- und Stückzahlannahme: Für die Richtigkeit von Maßangaben und Stückzahlen kann von uns keine Haftung übernommen werden. Ein Bezug zum Leistungsverzeichnis (LV) ist daher von Ihnen vorzunehmen.

Sollten keine Glasmasse angegeben werde, sondern stramme Falz Maße, so übernehmen wir keine Gewähr auf die von uns errechneten Scheibenmaße - bei einer Bestellung sind grundsätzlich Glasmasse anzugeben!!!

Ohne Montage !!!

Unsere Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Unsere Aussagen befreien nicht von behördlichen Genehmigungen.

Wir sind bemüht, vereinbarte Liefertermine an Baustelle einzuhalten.


Sollten verabredete Uhrzeiten bei Baustellenanlieferungen durch nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Schneeglätte, Stau, Panne etc. nicht eingehalten werden können, werden die daraus resultierenden Folgekosten von uns nicht übernommen!

Der Preis jeder Position wurden aufgrund der angefragten Menge & Maße kalkuliert und bedingt eine Gesamtabnahme in einer Partie, bzw. zumindest die komplette Beauftragung.

Veränderte Maße und / oder Stückzahlen, sowie Anlieferung an Baustelle, erfordern eine Neukalkulation.


TEIL III - Allgemeine Bearbeitungshinweise und produktionsbedingte Sachverhalte


10. Produktionsbedingte Sachverhalte mit Haftungsausschluss


10.1. Kantenbearbeitung und Facettierung

In den Ecken nicht genau auslaufende Facettengehrungen (+/- 2 mm) sind produktionstechnisch bedingt möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar!!!

Bei der Kantenbearbeitung - insbesondere der Facettierung - bei Eisblumenglas gelten, aufgrund des speziellen Herstellungsprozesses und der damit verbundenen Eigenschaften, u.a. folgende Einschränkungen:

- evtl. Kratzer innerhalb und außerhalb der Glasoberfläche

- Flächenunebenheiten innerhalb der Facette

- ungerader Verlauf der Facettenkante aufgrund von Ablösung des getrockneten Leims während des Schleifprozesses

- in den Ecken nicht genau auslaufende Facettengehrungen (+/- 2 mm)

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle vorgenannten visuellen Beeinträchtigungen produktionstechnisch bedingt sind und somit keinen Reklamationsgrund darstellen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Bearbeitung von Drahtgläsern - insbesondere bei der Kantenbearbeitung - Flinsen und Ausmuschelungen auftreten können.

Dies ist produktionstechnisch bedingt und stellt ausdrücklich KEINEN Reklamationsgrund dar!!!


10.2. Eck- u. Randausschnitte

Bei Eck- oder Randausschnitten ist ein Radius i. d. Ecken produktionstechnisch bedingt unvermeidbar.

Der Radius richtet sich nach dem für die Bearbeitung verwendeten Werkzeug - bei Kante gesäumt min. 10 mm, bei Kante poliert min. 15 mm - diese Angaben beziehen sich auf einen Winkel von 90°!!!

Bitte kalkulieren Sie diesen Radius bei der Errechnung der Maße für Ihre Ausschnitte mit ein.

Wir erfassen die von Ihnen angegebene Ausschnittgröße als Glasmaß !!!

Wir danken für Ihr Verständnis.


11. Funktionsgläser


11.1 VSG – Verbundsicherheitsglas

VSG in Verbindung mit ESG / TVG erfordert zusätzlich mehrere Folien. Es muss daher mit einem Kantenversatz von bis zu +/- 3 mm gerechnet werden. Blasen und Versatz im Bereich der Lochbohrungen sind produktionstechnisch bedingt und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar. Nach DIN EN 12543-5:1998 ist ein Nachschleifen der VSG Einheit nicht zulässig und wird von uns nicht durchgeführt.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Blasen im Verbund (auch in der Fläche) bei VSG aus 2 x ESG / TVG durch starke Heck- und Bugwellen produktionstechnisch entstehen können. Dies kann auch im eingebauten Zustand auftreten. Reklamationen diesbezüglich sind ausgeschlossen.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass kompatible Verglasungs- und Versiegelungsmaterialien zu unserem Spiegel Belag, Randverbund bzw. unseren PVB-, EVA- und Schallschutzfolien, sowie Glaslacken verwendet werden müssen. Dies ist mit Ihrem Nachunternehmer der an unseren verbauten Materialen arbeitet, bauseits abzuklären!

VSG bestehend aus 2 x Float versehen mit Lochbohrungen oder Ausschnitten ist (speziell bei Punkt- bzw. Druckbelastung) stark bruchgefährdet. Geeignete Produkte sind - je nach Anwendungsbereich und technischer Machbarkeit - VSG aus 2 x ESG / TVG, oder ESG als Monoscheibe.

Wir fertigen VSG aus 2 x Float mit Lochbohrungen und / oder Ausschnitten nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und übernehmen keine Garantie - das gelieferte Produkt ist grundsätzlich von einer Reklamation ausgeschlossen.


Die VSG-Farbfolien sind grundsätzlich transparent.

Bei dunklen Tönen mit hoher Energieabsorption empfehlen wir eine Ausführung in vorgespannter Art (ESG oder TVG).

Bedingt durch den thermischen Vorspannprozess bilden sich bei Scheiben aus ESG Welligkeiten (roller waves).

Werden diese Gläser anschließend mit farbigen Folien laminiert, kann es zu leichten Farbunterschieden in der Folie kommen, welche sich durch Streifen im Glas darstellen. Der Grund dafür ist, dass sich die Folien beim der Laminierung - bedingt durch die o.g. Welligkeit des Glases - unterschiedlich stark zusammenpressen.

Diese Eigenschaft ist produktionstechnisch bedingt und kann somit nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.Bei Farbfolien in Kombination mit einer 0,38 mm klaren Folie kann es produktionsbedingt zu einer Wolkenbildung kommen.


11.2. VSG-begehbar

Bei begehbaren Verglasungen gelten unsere Aussagen nur für Konstruktionen, deren Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Versuche bereits erbracht ist:

Allgemeines:

Bei Einhaltung der Anwendungsbedingungen gemäß Norm gilt der Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit für planmäßig begehbare Verglasungen im Sinne dieses Teils der Norm für die folgenden genannte Glasaufbauten, Abmessungen und Randbedingungen als erbracht.

Es ist jeweils VSG mit Zwischenfolien aus PVB zu verwenden; die Nenndicke der Zwischenfolie von VSG muss je Zwischenschicht mindestens 1,52 mm betragen.


11.3. Allseitig linienförmig gelagerte Verglasungen

Bei allseitig linienförmig gelagerten Verglasungen mit einer anzusetzenden rechnerischen Nutzlast von nicht mehr als 5,0 kN/m2 gilt die Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit für planmäßig begehbare Verglasungen im Sinne dieser Norm für die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Konstruktionen bei Einhaltung der im Folgenden genannten Randbedingungen als nachgewiesen.

Für Verglasungen, die von der Rechteckform abweichen, gelten die Maße des umschließenden Rechtecks.


Abweichend von den maximalen Außenmaßen dürfen auch größere Scheiben verwendet werden, wenn diese durch kontinuierliche linienförmige Zwischenstützungen so untereilt werden, sodass die für den jeweiligen Glasaufbau geltenden Abmessungsbegrenzungen vom Feld eingehalten werden.

Die Verglasungen müssen entlang aller Ränder durchgehend linienförmig gelagert werden. Die Kanten der Verglasungen müssen durch die Stützkonstruktion oder angrenzende Scheiben sicher vor Stößen geschützt sein.

Bei den Glasaufbauten darf für die tragenden Glasscheiben an Stelle von Floatglas auch TVG verwendet werden. Für die oberste Scheibe des VSG-Aufbaus darf an Stelle von TVG auch ESG bzw. ESG-H verwendet werden. Mit Ausnahme der obersten Oberfläche dürfen die einzelnen Glasscheiben keine die Festigkeit reduzierende Oberflächenbehandlung (z. B. Emaillierung) besitzen.

Die Auflagerzwischenlagen müssen aus Elastomeren ( z.B. Silikon, EPDM ) bestehen. Sie müssen dauerelastisch sein und eine Härte von ( 60 bis 80 ) Shore A aufweisen. Die Auflagerzwischenlagen müssen zwischen 5 mm und 10 mm dick sein.

Von der DIN 18008-5 Abweichende Maße und / oder Bearbeitungen sind auf Anfrage möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese durch die oberste Baubehörde des Landes zustimmungspflichtig sind.


11.4. ESG – Einscheibensicherheitsglas

Wir liefern ESG gemäß EN 12150 - diese Norm schreibt vor, ESG dauerhaft zu kennzeichnen.

Wenn auf Kundenwunsch auf eine Kennzeichnung ( Stempel ) verzichtet werden soll, kann von unserer Seite aus dafür keine Gewährleistung übernommen werden.

Das bedeutet, sollte trotz Bestellung / Bestätigung dennoch versehentlich eine Stempel aufgebracht sein, stellt dies keinen Reklamationsgrund dar.

Des Weiteren weisen wir vorsorglich darauf hin, dass bei ESG ohne Stempel die Anforderungen der EN 12150 nicht erfüllt sind.

Nicht gekennzeichnetes Sicherheitsglas ist nicht CE konform und darf somit nicht als ESG am Markt eingeführt werden.

Bei thermisch vorgespanntem Glas (ESG) kann es bedingt durch Nickelsulfideinschlüsse im Glas zum so genannten Spontanbruch kommen.

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei Spontanbrüchen in Folge von Nickelsulfideinschlüssen um Glasbrüche handelt, die nicht auf Verarbeitungsfehler basieren und somit nicht durch den Hersteller / Verarbeiter zu vertreten sind.


Durch einen kostenpflichtigen Heißlagerungstest der Scheiben kann die Gefahr eines Spontanbruchs weitestgehend reduziert werden. Sollten Scheiben trotz H-Test durch einen Spontanbruch zu Bruch gehen, so stellt dies keinen Reklamationsgrund dar.

Bedingt durch den thermischen Vorspannprozess ist eine chemische und mechanische Veränderung der Oberflächenbeschaffenheit

- wie Pünktchen Bildung und Rollenabdrücke - besonders bei größeren Glasdicken nicht vermeidbar. Diese Veränderungen stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Aus produktionstechnischen Gründen muss bei Bohrungen in ESG mindestens die doppelte Glasstärke von der Glaskante bis Anfang Bohrung stehen bleiben.

Ist der Abstand zwischen Glaskante und Anfang Bohrung kleiner als doppelte Glasstärke, muss ggf. ein Entlastungsschnitt von der Glaskante aus in die Bohrung gemacht werden.

Da dies dann produktionsbedingt nötig ist, stellt der Entlastungsschnitt ausdrücklich keinen Reklamationsgrund dar!

Des Weiteren muss der Bohrungsmittelpunkt aus den Ecken der Scheibe gemessen min. 35 x 35 mm betragen.

Unter 35 x 35 mm muss der Bohrungsmittelpunkt asymmetrisch gewählt sein ( z.B. 20 x 30 mm).

Konstruktionsbedingt ist bei einem rahmenlosen Spritzschutz keine absolute Dichtigkeit erreichbar, jedoch ist durch den Einsatz der vorgesehenen Dichtprofile eine größtmögliche Abdichtung gewährleistet.

Wird auf den Einsatz dieser Dichtprofile verzichtet, muss mit erhöhtem Wasseraustritt gerechnet werden. Dies stellt ausdrücklich keinen Reklamationsgrund dar!


11.5. ESG mit Siebdruck

Keramische Schmelzfarben sind undurchsichtig und kratzfest, aber nicht absolut lichtundurchlässig. Außerdem sind Nuancen von Farbabweichungen nicht auszuschließen, da sie u.a. durch das verwendete Basisglas ( Substrat ) und den keramischen Schmelzfarben verursacht werden. Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass zwischen den abgegebenen Handfarbenmustern und der daraus resultierenden Bestellung bzw. Lieferung, aus produktionstechnischen Gründen, Farbunterschiede entstehen.

Siebdruck sollte generell im undurchsichtigen Bereich bzw. vor einem dunklen Hintergrund eingesetzt werden, um eine regelmäßige und einheitliche Farbwahrnehmung in der visuellen Gesamtheit zu erzielen. Sollte Siebdruck allerdings im durchsichtigen Bereich - von innen nach außen bzw. vor einem hellen Hintergrund - eingebaut werden, können Wolken - oder Streifenbildungen sowie ein so genannter "Sternenhimmel" sichtbar werden. Diese Erscheinungsbilder stellen grundsätzlich keinen Reklamationsgrund dar.

Da Siebdruck nicht absolut undurchsichtig ist, wird die Anbringung auf einer gleichmäßig gefärbten Trägerplatte empfohlen. Dadurch wird ein eventuelles partielles Durchscheinen der Trägerplatte vermieden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es bei Nachbestellungen von emaillierten und siebbedruckten Gläsern, auch bei ausdrücklichem verweis auf den Ursprungsauftrag, aus produktionstechnischen Gründen ( Walz - oder Siebdruckverfahren, Verwendung von Substraten aus unterschiedlichen Produktionschargen und zulässigen Schwankungen in der Zusammensetzung der verwendeten Emailfarbe ) grundsätzlich zu Abweichungen in der visuellen Gesamtansicht kommen kann.

Die Witterungsbeständigkeit der emaillierten siebbedruckten Verglasungen wird wesentlich durch Umweltbedingungen ( z.B. Einbau in urbanen Ballungszentren oder in Meeresnähe ) beeinflusst. Abhängig von Beregnungsintensität und Luftverunreinigungen durch aggressive Stoffe wie SO2, NO2 und Flugstaub können Glas - und Glasemailoberfläche schon nach wenigen Monaten verhältnismäßig unansehnlich werden ( Glanzverlust der Farboberfläche ).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Produktion von Siebdruck "Ätzimitation" zu folgenden produktionstechnischen

Einschränkungen kommen kann:

- Wolkenbildung

- welliger Randbereich

- Streifenbildung

- Kalkablagerungen durch Wasserbenetzung

- unterschiedliche Schichtdicke

- Staubeinschlüsse / raue Oberfläche

Reklamationen zu allen o.g. Sachverhalten können wir leider nicht anerkennen.


11.6. Wärmedämmglas / Isolierglas

Farbiges Glas und Glas mit Drahteinlage kann sich bei Sonneneinstrahlung, speziell bei Schlagschattenbildung, ungleichmäßig aufheizen.

Im Verbund mit Isolierglas besteht deshalb erhöhte Spannungsbruchgefahr.

Dem Endabnehmer gegenüber besteht Hinweispflicht.

Spannungsbruch ist kein Reklamationsgrund bei Isoliergläsern mit Farb- oder Drahtglas.

Bei Wärmedämmgläsern mit Flächeninhalt ab 3,70 qm muss der SZR mindestens 12 mm betragen. Eine Fertigung mit kleinerem SZR ist nicht möglich.

Bei Scheibenaufbau welcher nicht den Regeln der Technik entspricht:

Die regelwidrige Herstellung der Gläser begründet einen Mangel, welcher Anlass für Gewährleistungsansprüche bietet.

In Extremfällen kann er gegen die Bauordnung verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden.

Soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht betroffen ist, können wir den gewünschten Scheibenaufbau - unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - liefern, sofern Sie, und insbesondre Ihr Kunde, damit einverstanden sind.

Hiermit machen wir darauf aufmerksam, dass es, bei der Verwendung von Sprossen im SZR, generell vermehrt zu Klappergeräuschen kommen kann.

Empfohlener SZR beim Einbau von Sprossen mindestens 15 - 16 mm.

Bei geringerem SZR entstehen ggf. Klappergeräusche, da keine Distanzhalter verwendet werden können.

Durch den Einbau von Sprossen verändern sich die technischen Werte der Isolierglaseinheit.

Des Weiteren kann eine hohe Anzahl an Feldern dazu führen, dass sich einzelne Kreuze lösen und somit der Sprossenverlauf "schief" wird.

Die oben genannten Sachverhalte sind produktionsbedingt und stellen ausdrücklich keinen Reklamationsgrund dar.


11.7. Bearbeitung / Weiterverarbeitung und Lagerung von kundeneigenem Glas

Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Gewährleistung für kundeneigenes Glas übernehmen können.

Insbesondere kann das übernommene Glas beim Transport, bei der Lagerung bzw. bei der Bearbeitung beschädigt werden.

Je nach Beschädigungsgrad wird dieses Glas von uns sofort entsorgt oder, bei leichterer Beschädigung, an Sie retourniert, wenn Sie es wünschen.

Des Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass alle bisher erbrachten Leistungen (auch wenn sie letztendlich vergebens waren), inkl. der Altglasentsorgung, in Rechnung gestellt werden können.

Weiter übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung hinsichtlich der Qualität bzw. des Einsatzes von kundeneigenem Glas.

Wir weisen darauf hin, dass mit der Bereitstellung der Ware in unseren Geschäftsräumen und der Anzeige der Bereitstellung die Gefahr eines zufälligen Untergangs auf den Besteller übergeht.

Die Haftung der Firma Glas Dostert ist dann auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.

Gleiches gilt bei Abrufaufträgen oder wenn die Einlagerung auf Wunsch oder aufgrund Verschulden des Käufers erfolgt.


11.8. Schablonen / Modelle

Bitte beachten Sie, dass wir bei eingereichten Schablonen Digitalisierungskosten in Höhe von min. 45,00 € / zzgl. MwSt. pro Schablone in Rechnung stellen. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eingereichte Schablonen von unserem Lieferanten, auf Grund des hohen administrativen Aufwandes, nicht zurückgegeben werden. Die Schablonen werden digitalisiert, 2 Wochen aufbewahrt und anschließend entsorgt.

Modelle aus Pappe, Papier, Blech, Glas, oder ähnlichen Materialien sind zur Auswertung gänzlich ungeeignet - wir benötigen zur Digitalisierung eine Schablone aus Hartfaser.

Bei Schablonen aus Pappe, Papier, oder sonstigen Materialien, welche bei Klima- oder Feuchtigkeitseinflüssen ihre Dimensionen verändern - so wie bei Schablonen, welche nicht im Maßstab 1:1 gefertigt sind - können wir keine Garantie auf Maßgenauigkeit übernehmen.


Wir fertigen genau nach Schablone, d.h. Unebenheiten an der Außen- / Innenkante werden von uns nicht, bzw. nur in dem Umfang korrigiert, wie es für unsere Fertigung zur Herstellung notwendig ist - bitte stellen Sie sicher, dass die Kontur der Schablone sauber gearbeitet ist. Maßungenauigkeiten am fertigen Produkt, resultierend aus o.g. Sachverhalten, sind grundsätzlich kein Reklamationsgrund!


Stand 06/2017


Glas Dostert

Düsseldorfer Straße 100 · 47809 Krefeld

Öffnungszeiten

Montag - Freitag  8:00-13:00 Uhr und 14:30-17:00 Uhr

Kontakt

0 21 51 / 60 11 33

info@glasdostert.de